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Die älteste uns bekannte Urkunde Bechlins stammt aus dem Jahre 1315. Eine Abschrift dieser Urkunde wurde im 17.Jahrhundert in "Bratrings Sammlung von Urkunden-Abschriften, Königliche Bibliothek zu Berlin; Riedel, Codex IV, 284" für die Nachwelt erhalten. 

Frau Ursula Greiff und Frau Elisabeth Krause, Spezialisten für mittelalterliches Latein waren so freundlich, diese Urkunde für uns zu übersetzen. Vielen Dank für diese Arbeit, deren Ergebnis wir hier präsentieren dürfen:

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30.April 1315

Der Frieden stiftende König, aus gottgefälligem Mitgefühl etc. etc.

Van da kommt es, dass Wir, Ulrich, und unsere Söhne Gunter und Ulrich, von Gottes Gnaden Grafen zu Lindow, dringend wollen, dass allen, die gegenwärtig sehen und hören werden, bekannt sein wird: Auf den Rat unserer erfahrenen und kompetenten Lehnsleute hin übertragen und verleihen wir den ehrenwerten Bürgern unserer Stadt wegen ihres Gehorsams, der uns von ihnen so viele Male in ihrem beständigen uneigennützigen Dienst gezeigt und erwiesen worden ist, durch Übertragung zum Nutzen unserer Stadt Ruppin als Gnadenerweis folgende Privilegien durch Paragraphen, die bereits unterzeichnet sind:

Der erste Punkt also ist: Wie auch immer in der Stadt oder in den Ländereien der Stadt ein Tod zu Stande gekommen ist, sei es durch Totschlag, sei es durch Verwundung oder Verletzung, sei es durch eine beliebige andere Ursache, gestatten und räumen wir Richtern das Recht ein zu urteilen, mit Ausnahme der Juden, die nach unserem Willen unserem Urteil überlassen werden sollen, womit wir persönlich ihre Vergehen ahnden.

Desgleichen geben wir das Jagdgebiet oder vielmehr den Wald, der zwischen den Dörfern Kränzlin und Bechlin liegt und sich entlang der einzigen Straßen ausdehnt, die von der Stadt zu dem genannten Wald führt - sofern wir über dieses Gebiet verfügen und es behalten können - den Bürgern der erwähnten Stadt zum freien Besitz.

Darüber hinaus geben wir den Bürgern zur Nutzung das Wiesenland, das zwischen dem Dorf Langen und dem Rhin liegt, das von unseren Vorfahren den Gründern der oft erwähnten Stadt unmittelbar von der Gründung des Gemeinwesens an überlassen worden ist, mit bester und wohlwollender Gewogenheit.

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Übersetzung: Ursula Greiff, Elisabeth Krause

Quelle: Bratrings Sammlung von Urkunden-Abschriften, Königliche Bibliothek zu Berlin; Riedel, Codex IV, 284